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Vereinssatzung

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Vereinssatzung (Stand 8.01.2014)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
MÄNNER-GESANG-VEREIN “SANGESFREUNDE 1844“ BONN ENDENICH e.V.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“(e.V.).
Er hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Bonn eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Sängerbund.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über eine Satzungsänderung ist, vor dessen Anmeldung beim Registergericht, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte, männliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die
Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderer Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht hat. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

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Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Mitglieder, die 25, 40, 50, 60 oder mehr Jahre dem Verein angehören, können besonders geehrt werden.
Jedem Mitglied wird die Satzung ausgehändigt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß.
Zu a): Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Zu b): Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft.

Zu c): Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des eingeschriebenen Briefes, beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift, einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss, mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag spätestens zum 30. März eines Jahres zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitglieder-versammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, der auf zwei Jahre gewählt
wird,
b) dem erweiterten Vorstand, der auf zwei Jahre gewählt wird

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Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 1. Schriftführer
c) der 1. Kassenführer
d) der 2. Vorsitzende
e) der 2. Schriftführer

Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB gemeinsam.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) der 2. Kassenführer
b) der 1. und 2. Notenwart
c) der aktive Beisitzer
d) der Fahnenträger
f) der/die Vertreter/in der fördernden Mitglieder

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

Der Chorleiter wird durch den Vorstand berufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder Vertreter des Vorsitzenden, schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Änderungen der Satzung, die auf Grund geänderterRechtslage bei dem Registergericht des Amtsgerichtes Bonn, oder dem Finanzamt Bonn notwendig werden, können vom geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand beschlossen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsführer und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse der Auflösung des Vereins und der Satzungsänderung, zu denen eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Satzungsänderung, wobei der Gegenstand der Änderung in der
Einladung bekanntgegeben werden muss,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des
Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes

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d) Wahl des erweiterten Vorstandes,
e) Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Stellvertreters,
von denen jährlich einer im Rotationsverfahren ausscheidet,
die Wiederwahl ist möglich,
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und ggf. eines aus
besonderem Anlass notwendigen Umlagesatzes,
g) Genehmigung der Jahressabrechnung und Entlastung des
Vorstandes,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) Entscheidung über die Berufung nach § 4 der Satzung,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters,

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung desVereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Camilla Bucherer Fonds, Endenicher Sozialwerk e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Brauchtumsgegenstände des Vereins sind dem Stadtmuseum oder dem Heimatmuseum der Stadt Bonn zur Aufbewahrung anzuvertrauen.

Die ursprüngliche Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.01.2002 beschlossen und mit dem gleichen Tage in Kraft gesetzt. Änderungen erfolgten durch die Mitgliederversammlung vom 16.1.2008 zum Beitragszahlungszeitpunkt (§ 5, Satz 2) und die Mitgliederversammlung vom 14.1.2009 zur Zusammensetzung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes (§ 7 Abs. 2 und 4).
Diese Änderungen vom 16.1.2008 und 14.1.2009 wurden am 5.03.2010 im Vereinregister eingetragen.

Die Mitgliederversammlung vom 8.01.2014 beschloss eine Änderung des § 7, Abs. 1, Buchstabe a) der Satzung. Die Wahlperiode des geschäftsführenden Vorstandes wurde von 4 auf (neu) 2 Jahre festgelegt.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Der geschäftsführende Vorstand:

gez. Hans-Heinrich Abels, gez. Bernhard ,gez. Peter Lescrinier,
1. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 1. Kassenführer,

gez. Franz Lenders, gez. Wolfgang Brönstrup,
2. Vorsitzender, 2. Schriftführer